Das Verfahren
Seit dem Jahr 2001 gibt es in Deutschland für die medizinische und pflegerische Qualitätssicherung der Krankenhäuser ein bundesweit einheitliches Verfahren, an dem sich alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser beteiligen. Das Verfahren wurde auf der Grundlage des gesetzlichen Auftrags (§ 135 a und § 137 SGB V) von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer und dem Deutschen Pflegerat vertraglich vereinbart.